255). Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Strafklägerin stimmig, konstant, nachvollziehbar, geschehensnah und im Kerngeschehen detailreich seien, könne nicht gefolgt werden: Auf der geschlossenen Station habe die Strafklägerin nur kurz und knapp mitgeteilt, was passiert sei. Auch nach der ersten Einvernahme bleibe unklar, wie die Handlung genau passiert sei und wie sich der Beschuldigte danach verhalten habe. Rund fünf Monate später solle sich die Strafklägerin dann plötzlich besser an das Geschehen erinnern können, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte nun ganz bestimmt an ihrem Nippelpiercing herumgespielt habe.