__ befunden habe. Es sei daher fraglich, ob die Strafklägerin im Tatzeitpunkt allein habe Freigänge unternehmen dürfen. Entsprechend würden auch erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich die Strafklägerin am 19. Mai 2022 überhaupt im Coiffeursalon des Beschuldigten aufgehalten habe. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, bei der Privatklinik E.________ Auskunft darüber einzuholen, ob sich die Strafklägerin tatsächlich auf einem Freigang befunden habe, habe sie ihre Verpflichtung, den Sachverhalt nach der materiellen Wahrheit abzuklären, verletzt (pag. 255).