11. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 18. April 2023 (pag. 253 ff.) führt die Verteidigung namens und auftrags ihres Mandanten zunächst aus, dass die Vorinstanz aufgrund des Anzeigerapports festgestellt habe, dass die Strafklägerin nach Eingang der Meldung am Nachmittag des Tatzeitpunktes in der Privatklinik E.________ auf der geschlossenen Abteilung habe angetroffen werden können. Die Vertretung der Strafklägerin habe zudem mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigt, dass sich die Strafklägerin zum angeblichen Tatzeitpunkt stationär in der Klinik E.________ befunden habe.