Demgegenüber erblickte sie in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale und führte aus, dass es seinen Schilderungen gänzlich an logischen, nachvollziehbaren Elementen fehle. Gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen der Strafklägerin erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt im Ergebnis konkretisierend fest, dass der Beschuldigte mit der linken Hand unvermittelt von oben unter das T-Shirt und den BH der Strafklägerin an ihre rechte, gepiercte Brust gegriffen habe (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 103 ff.).