10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Schilderungen der Strafklägerin stimmig, konstant, nachvollziehbar und geschehensnah seien. Demgegenüber erblickte sie in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale und führte aus, dass es seinen Schilderungen gänzlich an logischen, nachvollziehbaren Elementen fehle.