Vorliegend fehlt es der Strafklägerin an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf die Anschlussberufung nicht eingetreten wird. Mangels eigenständiger Berufung oder (gültiger) Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und/oder der Strafklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung