4 fung eines Rechtsmittels. Ihr Anliegen, nämlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils kann sie im Rahmen ihrer Parteistellung in oberer Instanz vorbringen, ohne dass es dafür ein Rechtsmittel bedürfte (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO und N. 3a zu Art. 401 StPO). Vorliegend fehlt es der Strafklägerin an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf die Anschlussberufung nicht eingetreten wird.