401 Abs. 1 StPO). Damit hat auch die Partei, die Anschlussberufung erklärt hat, mitzuteilen, ob sie das Urteil vollumfänglich oder in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wird in der Anschlussberufung lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, fehlt es der anschlussberufungsführenden Partei offensichtlich an einem rechtlich geschützten Interesse zur Ergrei-