398 Abs. 4 StPO). Die Strafklägerin erklärte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Anschlussberufung (pag. 129) und beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 274). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO).