Fürsprecher D.________ beantragte für die Strafklägerin in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 Folgendes (pag. 273 ff.): 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichtes Oberland (PEN 22 287) vom 19.10.2022 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten, inklusive der Parteikosten der Strafklägerin, seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. unter Kostenfolge.