2. A.________ sei eine Entschädigung gemäss der noch nachzureichenden Kostennote für die Aufwendungen seiner Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.