Die Strafklägerin reichte innert Frist mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 273 ff.). Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und festgehalten, dass Schlussbemerkungen innert zehn Tagen einzureichen seien (pag. 286 f.). Innert Frist wurden keine abschliessenden Bemerkungen eingereicht. Infolgedessen wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Mai 2023 als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 300 f.).