4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 20. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 238 f.). Die Berufungsbegründung vom 18. April 2023 gelangte fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 253 ff.). Die Strafklägerin reichte innert Frist mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag.