144 f., Ziff. 6). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 beantragt hatte, das Gesuch der Strafklägerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (pag. 154), hielt die Strafklägerin mit Eingabe vom 18. Januar 2023 an ihrem Gesuch fest, beantragte eine persönliche Entschädigung für die durch das Berufungsverfahren bisher entstandenen sowie