Die Strafklägerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, teilte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 mit, dass sie Anschlussberufung im gleichen Umfang wie die Berufung erhebe, soweit es die Parteirolle als Privatklägerin zulasse (pag. 129 f.). Seitens der Parteien wurde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Strafklägerin beantragt (pag. 129, pag. 154) bzw. teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 148 f.).