Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 627 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Strafklägerin Gegenstand sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 19. Oktober 2022 (PEN 22 287) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 19. Oktober 2022 schuldig der sexuel- len Belästigung, begangen am 19. Mai 2022 in E.________ (Ort), F.________ (Strasse), Coiffeursalon, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Strafklägerin) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von fünf Tagen) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (inkl. schriftlicher Begrün- dung) und einer Parteientschädigung von CHF 1'803.95 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer [nachfolgend MWST]) an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 67 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Rechts- anwältin B.________, mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 fristgerecht die Beru- fung an (pag. 88 f.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. No- vember 2022 (pag. 94 ff.) und wurde den Parteien am 24. November 2022 zuge- stellt (pag. 111 f.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 119 ff.). Die Strafklägerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, teilte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 mit, dass sie Anschlussberufung im gleichen Umfang wie die Berufung erhebe, soweit es die Parteirolle als Privatklägerin zulasse (pag. 129 f.). Seitens der Parteien wurde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Strafklägerin beantragt (pag. 129, pag. 154) bzw. teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 148 f.). 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / amtliche Verteidigung Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 ersuchte die Strafklägerin um unentgeltli- che Rechtspflege, unter Beiordnung von Fürsprecher D.________ als unentgeltli- chen Rechtsbeistand und unter Beilage diverser Dokumente (pag. 131 ff.). Mit Ver- fügung vom 16. Dezember 2022 wurde die Strafklägerin – unter Hinweis auf Art. 136 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) – darauf aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beste- he, wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt am Verfahren beteilige (pag. 144 f., Ziff. 6). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 beantragt hatte, das Gesuch der Strafklägerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (pag. 154), hielt die Strafklägerin mit Eingabe vom 18. Januar 2023 an ihrem Gesuch fest, beantragte eine persönliche Entschädigung für die durch das Berufungsverfahren bisher entstandenen sowie 2 künftigen Kosten (Auslagenersatz) und konstituierte sich als Zivilklägerin (pag. 159 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde der Strafklägerin mitgeteilt, dass die mit Schreiben vom 18. Januar 2023 gemachte Konstituierung als Zivilklägerin ver- spätet sei und somit das Gesuch abgewiesen werden müsste (pag. 173), woraufhin sie das Gesuch mit Eingabe vom 1. Februar 2023 zurückzog (pag. 177 f.). Das vom Beschuldigten mit Schreiben vom 28. Februar 2023 (pag. 191 f.) sinn- gemäss gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung wurde mit Beschluss vom 20. März 2023 begründet abgewiesen (pag. 238 ff.). 4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 20. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 238 f.). Die Berufungsbe- gründung vom 18. April 2023 gelangte fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 253 ff.). Die Strafklägerin reichte innert Frist mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ihre Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 273 ff.). Mit Verfü- gung vom 10. Mai 2023 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet und festgehalten, dass Schlussbemerkungen innert zehn Tagen einzureichen seien (pag. 286 f.). Innert Frist wurden keine abschliessenden Bemerkungen eingereicht. Infolgedessen wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Mai 2023 als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 300 f.). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 8. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei über die Strafklägerin ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, eine schriftliche Auskunft bei der Stiftung G.________ zur Frage des Aufenthaltsorts der Strafklägerin am 19. Mai 2022 zu edieren und der Beschuldigte im Beisein einer kurdisch-syrischen Übersetzung vor Obergericht erneut einzuvernehmen (pag. 119 ff.). Die Strafklägerin beantragte ihrerseits – nebst der Abweisung der vom Be- schuldigten gestellten Beweisanträge – insbesondere, dass H.________, I.________ und J.________ als ZeugInnen einzuvernehmen seien (pag. 159 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 20. März 2023 wies die Kammer die Beweisan- träge der Parteien ab (pag. 238 ff.). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es ist auf die im erstinstanzlichen Ver- fahren erhobenen Beweise abzustützen. Die von der Strafklägerin eingereichte Un- terlage (Kontoauszug der K.________ (Bank) [pag. 284]) ist daher unbeachtlich. Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datie- rend vom 21. März 2023 (pag. 243), und ein Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse, datierend vom 23. März 2023 (pag. 247 ff.), eingeholt. 3 6. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsbegrün- dung vom 18. April 2023 folgende Anträge (pag. 253 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 19.5.2022 in E.________ (Ort), F.________(Strasse), in seinem Coiffeursalon, zum Nachteil von C.________. 2. A.________ sei eine Entschädigung gemäss der noch nachzureichenden Kostennote für die Aufwendungen seiner Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Fürsprecher D.________ beantragte für die Strafklägerin in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 Folgendes (pag. 273 ff.): 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichtes Oberland (PEN 22 287) vom 19.10.2022 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten, inklusive der Parteikosten der Strafklägerin, seien dem Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen. unter Kostenfolge. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 19. Oktober 2022 vollumfäng- lich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, die Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Strafklägerin erklärte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Anschlussberufung (pag. 129) und beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 274). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Damit hat auch die Partei, die Anschlussberufung erklärt hat, mitzuteilen, ob sie das Urteil vollumfänglich oder in Teilen anficht und welche Abänderungen des erst- instanzlichen Urteils sie verlangt. Wird in der Anschlussberufung lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, fehlt es der anschlussberufungs- führenden Partei offensichtlich an einem rechtlich geschützten Interesse zur Ergrei- 4 fung eines Rechtsmittels. Ihr Anliegen, nämlich die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils kann sie im Rahmen ihrer Parteistellung in oberer Instanz vorbringen, ohne dass es dafür ein Rechtsmittel bedürfte (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskom- mentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO und N. 3a zu Art. 401 StPO). Vorliegend fehlt es der Strafklägerin an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf die Anschlussberufung nicht eingetreten wird. Mangels eigenständiger Berufung oder (gültiger) Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und/oder der Strafklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I. 7. hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. BÄHLER, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsa- chen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmel- den, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Ab- weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im an- gefochtenen Entscheid (SCHOTT, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffas- sung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 9. Anklagesachverhalt Mit Strafbefehl vom 2. September 2022 (pag. 29 ff.) wird dem Beschuldigten vor- geworfen, die Strafklägerin am 19. Mai 2022 um 10:25 Uhr in E.________ (Ort), F.________(Strasse), im Coiffeursalon sexuell belästigt zu haben. Konkret habe 5 der Beschuldigte der Strafklägerin in seinem Coiffeurgeschäft die Haare geschnit- ten. Als er damit fertig gewesen sei, habe er ihr die abgeschnittenen Haare mit ei- nem Wedel weggeputzt, die Schutzschürze weggenommen, ihr dann das T-Shirt nach vorne gezogen und mit einer Hand unvermittelt von oben unter ihrem T-Shirt an die Brust gegriffen. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Schilderungen der Strafklägerin stimmig, konstant, nachvollziehbar und geschehensnah seien. Demgegenüber er- blickte sie in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale und führte aus, dass es seinen Schilderungen gänzlich an logischen, nachvollziehbaren Ele- menten fehle. Gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen der Strafklä- gerin erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt im Ergebnis konkretisierend fest, dass der Beschuldigte mit der linken Hand unvermit- telt von oben unter das T-Shirt und den BH der Strafklägerin an ihre rechte, ge- piercte Brust gegriffen habe (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 103 ff.). 11. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 18. April 2023 (pag. 253 ff.) führt die Verteidigung namens und auftrags ihres Mandanten zunächst aus, dass die Vorinstanz aufgrund des Anzeigerapports festgestellt habe, dass die Strafklägerin nach Eingang der Meldung am Nachmittag des Tatzeitpunktes in der Privatklinik E.________ auf der geschlossenen Abteilung habe angetroffen werden können. Die Vertretung der Strafklägerin habe zudem mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigt, dass sich die Strafklägerin zum angeblichen Tatzeitpunkt stationär in der Klinik E.________ befunden habe. Es sei daher fraglich, ob die Strafklägerin im Tatzeitpunkt allein habe Freigänge unternehmen dürfen. Entsprechend würden auch erhebliche Zwei- fel daran bestehen, ob sich die Strafklägerin am 19. Mai 2022 überhaupt im Coif- feursalon des Beschuldigten aufgehalten habe. Indem die Vorinstanz es unterlas- sen habe, bei der Privatklinik E.________ Auskunft darüber einzuholen, ob sich die Strafklägerin tatsächlich auf einem Freigang befunden habe, habe sie ihre Ver- pflichtung, den Sachverhalt nach der materiellen Wahrheit abzuklären, verletzt (pag. 255). Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Strafklägerin stimmig, kon- stant, nachvollziehbar, geschehensnah und im Kerngeschehen detailreich seien, könne nicht gefolgt werden: Auf der geschlossenen Station habe die Strafklägerin nur kurz und knapp mitgeteilt, was passiert sei. Auch nach der ersten Einvernahme bleibe unklar, wie die Handlung genau passiert sei und wie sich der Beschuldigte danach verhalten habe. Rund fünf Monate später solle sich die Strafklägerin dann plötzlich besser an das Geschehen erinnern können, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte nun ganz bestimmt an ihrem Nippelpiercing herumgespielt habe. Dass der Beschuldigte ihr die restlichen Haare weggestreift oder das T-Shirt nach vorne gezogen haben solle, erwähne die Strafklägerin aber nun an keiner Stelle mehr. Auch nicht, welche anderen Fragen ihr der Beschuldigte während des Haa- reschneidens gestellt habe, sie wisse es nicht mehr genau, was darauf hindeute, 6 dass die Strafklägerin den anlässlich der ersten Einvernahme erläuterten kargen Sachverhalt lediglich nacherzählt und an einigen Stellen etwas ausgeschmückt ha- be. Das Argument, die Strafklägerin hätte sich an konkrete Gesprächsinhalte erin- nern können, greife deshalb ins Leere (pag. 257). Dass der Beschuldigte die Strafklägerin danach gefragt haben solle, ob sie eine Freundin habe, habe sie – anders als bei der Befragung durch die Vorinstanz – an- lässlich der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr zu verstehen gegeben, dass sie dies beim ersten Coiffeurbesuch erzählt habe. Eine derartige Inkonsistenz in den Aussagen indiziere eindeutig Nichterlebtes. Zudem habe die Strafklägerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aggraviert, indem sie in der Erstbefragung angegeben habe, der Beschuldigte habe ihr an die Brust gefasst und später, anlässlich der zweiten Einvernahme ausgeführt habe, er habe ihr unter den BH gefasst und am Nippelpiercing herumgespielt. Weiter würden die Aussagen der Strafklägerin zu den Nebensächlichkeiten im Vergleich zu den Aus- sagen zum Kerngeschehen hohe Aussagequalität aufweisen, was darauf hindeute, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht erlebnisbasiert sein könnten, sich die Strafklägerin aber womöglich tatsächlich beim Beschuldigten im Coiffeursalon die Haare habe schneiden lassen (pag. 258 f.). Zusammenfassend habe die Vorinstanz die Aussagen der Strafklägerin daher zu Unrecht als glaubhaft erachtet, indem sie fälschlicherweise nicht zwischen der ers- ten und der zweiten Aussage der Strafklägerin unterschieden habe, obwohl dies zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit essenziell gewesen wäre (pag. 259). Weiter hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass bei der Strafklägerin psychi- sche Erkrankungen vorliegen würden, bei denen unter anderem Realitätsverlust, Trugwahrnehmungen und Wahnvorstellungen einhergehen würden. Zudem beste- he der Verdacht, dass die Strafklägerin Episoden erlebe, in welchen sie nicht als glaubwürdig wahrgenommen werde, ansonsten ihre Vertretung nicht hervorgeho- ben hätte, dass sie zum interessierenden Zeitpunkt und wenige Tage danach glaubwürdig auf die einzelnen Zeugen gewirkt habe. Aufgrund des Umstands, dass sich die Strafklägerin im fraglichen Zeitpunkt auf einer geschlossenen Station be- funden habe und sie das Vorgefallene nur sehr vage habe wiedergeben können, hätte abgeklärt werden müssen, ob ihre Erlebnisse in der Vergangenheit dazu ge- führt haben könnten, dass sie das tatsächlich Geschehene im angebliche Tatzeit- punkt deutlich intensiver und überspitzter erlebt habe, als es in Wirklichkeit gewe- sen sei. Indem die Vorinstanz den Antrag des Beschuldigten, ein aussagepsycho- logisches Gutachten über die Strafklägerin einzuholen, willkürlich nicht abgenom- men und damit die zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenü- gend ausgeschöpft habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und erneut den Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet (pag. 259 f.). Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten konsistent und nachvoll- ziehbar, wenn er erkläre, sich aufgrund der vielen Kunden nicht an die Strafklägerin erinnern zu können oder es normal sei, die Schultern, den Hals oder die Wange ei- nes Kunden beim Entfernen der Haare kurz zu berühren oder Haarrückstände auf der Kleidung zu entfernen. Der Vorinstanz sei hingegen beizupflichten, dass der 7 Beschuldigte oft Gegenfragen zu Protokoll gegeben habe, wobei dieses Aussage- verhalten vorwiegend dann auftrete, wenn der Beschuldigte erstaunt sei und sein Unverständnis betreffend den ihm vorgeworfenen Sachverhalt auszudrücken ver- suche. Dies sei aber durchaus nachvollziehbar, wenn man bedenke, mit einem Vorwurf konfrontiert zu werden, welcher völlig aus der Luft gegriffen erscheine. Ihm dann vorzuwerfen, den jeweilig gestellten Fragen auszuweichen, nur, weil er seiner Verständnislosigkeit durch Gegenfragen Ausdruck verleihe, sei willkürlich. Zudem habe er nur versucht darzustellen, wie unberechenbar ein Coiffeurbesuch von Pati- enten aus der Klinik E.________ sein könne und lediglich auf Nachfrage hin, ob er sich erklären könne, warum ihn die Strafklägerin beschuldige, die Vermutung geäussert, sie könne eine psychische Krankheit haben. Mit Blick auf die Erfahrun- gen, die der Beschuldigte bereits mit Patienten der Privatklinik E.________ ge- macht habe, sei dieses Argument des Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen (pag. 261 ff.). Weiter störe sich die Vorinstanz an dem vom Beschuldigten oft verwendeten Kon- junktiv II und werte dies als Lügensignal. Da sich der Beschuldigte aber weder an die Strafklägerin noch an die vorgeworfenen Taten erinnern könne, mache die Verwendung des Konjunktivs II durchaus Sinn, da dieser etwas ausdrücke, was nicht der Realität oder mit Sicherheit der Realität entspreche. Der Beschuldigte sei zudem syrisch-kurdischer Muttersprache, welche ein völlig anderes Sprachbild aufweise als die deutsche Sprache, womit klar sei, dass eine Aussage einer aus- ländischen Person mit anderer Kultur nicht auf sprachliche Feinheiten hin überprüft werden könne, vor allem, wenn die übersetzende Drittperson, welche nicht einmal den gleichen Dialekt wie der Beschuldigte spreche, die Aussagen wiedergebe. Ent- sprechend sei es auch zu Übersetzungs- und Verständnisproblemen gekommen. Die Vorinstanz habe sich daher bei ihrer Aussagenanalyse auch nicht im Detail auf die vom Beschuldigten getätigten Aussagen abstützen können, da er die Überset- zung nicht ausreichend verstanden habe oder umgekehrt. Schliesslich sei auch fraglich, wie der Beschuldigte der Strafklägerin die Fragen hätte stellen sollen, wenn doch augenscheinlich sei, dass der Beschuldigte kaum ein Wort Deutsch spreche (pag. 263 f). Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt auf willkürliche Weise festgestellt und die Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Sämt- liche Beweise seien von der Vorinstanz einzig zugunsten der Strafklägerin aufge- führt und ausgelegt worden. Bei einer umfassenden Beweiswürdigung würden Zweifel an der Sachverhaltsvariante der Strafklägerin bzw. an der Schuld des Be- schuldigten bestehen, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung hätte freisprechen müssen (pag. 265). 12. Vorbringen der Strafklägerin bzw. deren Vertretung Die Vertretung der Strafklägerin hält in der Stellungnahme zur Berufungsbegrün- dung vom 9. Mai 2023 (pag. 273 ff.) fest, dass es nicht den geringsten Zweifel dafür gebe, dass die Strafklägerin einen Termin beim Beschuldigten gebucht und diesen auch in Anspruch genommen habe. Selbstverständlich habe sie auch einen 8 bewilligten Freigang zwecks Haareschneidens unternehmen dürfen. Bekanntlich habe sie diese Dienstleistung bereits vorher einmal beim Beschuldigten in An- spruch genommen (pag. 275). Die Aussagen der Strafklägerin seien konstant. Sie habe immer wieder ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seiner linken Hand unter dem T-Shirt an ihre rechte Brust gefasst habe. Dabei habe sie klar wiederholt, dass ihr von oben unter das T- Shirt an ihre rechte Brust (die gepierct sei) gegriffen worden sei. Die Strafklägerin habe zudem einfach die Fragen beantwortet, daraus auf Inkonsistenz der Aussa- gen zu schliessen, sei absurd. Zu keiner Zeit liege eine Dramatisierung vor. Die Strafklägerin habe immer nüchtern Auskunft darüber gegeben, was geschehen sei. Die Darstellung, wonach die Strafklägerin konkreten Fragen mit «ich weiss es nicht mehr genau» ausgewichen sei, sei aktenwidrig und falsch. Sämtliche Aussagen der Strafklägerin seien konstant und lebensnah. Eine angebliche Aggravation sei zu- dem an den Haaren herbeigezogen. Die Strafklägerin habe detaillierte Antworten geben können, weil die Richterin detaillierter nachgefragt habe, als dies die Polizei getan habe. Sie sei zu Recht als glaubwürdig erachtet worden. Die Vorinstanz ha- be das Aussageverhalten des Beschuldigten zudem korrekt analysiert. Lächerlich sei seine Aussage bei der Polizei, die acht Tage nach der vorgeworfenen Straftat stattgefunden habe, wonach der Beschuldigte erklärt habe, er könne sich nicht er- innern, weil es lange her sei (pag. 276 ff.). Weiter habe der Beschuldigte immer wieder Gegenfragen gestellt und so die an ihn gerichteten Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet. Dieses Verhalten sei in der Lehre ein anerkanntes Merkmal dafür, dass die befragte Person etwas nicht preisgeben wolle. Während der Beschuldigte beispielsweise die Frage nach einer Videoüberwachung schlicht mit «Nein» habe beantworten können, habe er die Fra- ge, ob er der Strafklägerin an die Brust gefasst habe, mit einer Gegenfrage und ei- nem Beispiel beantwortet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zweite Frage so beantwortet werde, wenn er sie auch schlicht hätte verneinen können. Die Inter- pretation der Verteidigung sei hier unzutreffend und widerspreche den anerkannten Lehrerkenntnissen, welche die Vorinstanz korrekt gewürdigt habe. Der Beschuldig- te habe die Opferrolle zudem von Anfang an zelebriert, indem er immer wieder ausgesagt habe, er werde von Unbekannten beschuldigt. Danach habe er den Verdacht geäussert, die Strafklägerin sei psychisch krank oder Alkoholikerin. In seiner Einsprache habe er dann zum «Rundumschlag» ausgeholt, indem er alle Patienten der Stiftung L.________ als psychisch krank und unfähig, den Alltag zu «überwältigen», bezeichnet habe. Dieses Verhalten habe er auch in der Hauptver- handlung gezeigt, indem er die irrige Theorie geäussert habe, dass Personen, die sich selber verletzen würden, auch anderen schaden wollten. Nach seiner Einver- nahme an der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte plötzlich geäussert, dass sich ein «Polizeichef» ihm gegenüber unanständig benommen habe. Zudem habe der Beschuldigte die Richterin als Rassistin beschimpft. Mit anderen Worten seien alle schuld, ausser der Beschuldigte selbst. Dass die Übersetzung mangelhaft ge- wesen sei, sei zudem eine reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte habe die Fragen, ob er die Übersetzung verstehe, jeweils bejaht. Zudem sei dem Argument, der Beschuldigte spreche kaum ein Wort Deutsch, entgegenzuhalten, dass er die Aufenthaltsbewilligung B besitze, wofür üblicherweise ein Mindestsprachniveau ge- 9 fordert sei. Zudem sei er als Selbstständigerwerbender im Handelsregister einge- tragen und müsse sich mit einem Grundwortschatz mit seinen Kunden verständi- gen können. Die Vorinstanz habe ein gut begründetes und nachvollziehbares Urteil gefällt, welches entsprechend von der Berufungsinstanz zu schützen sei (pag. 280 ff.). 13. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist einzig, dass der Beschuldigte Inhaber des Coiffeurgeschäfts «M.________» in E.________(Ort) ist und dort – unter anderem auch am 19. Mai 2022 – als Coiffeur arbeitet(e). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Strafklägerin zu kennen, bzw. führ- te er aus, nicht zu wissen, ob sie überhaupt in seinem Coiffeurgeschäft gewesen sei. Weiter bestreitet er, der Strafklägerin an die Brust gegriffen zu haben. 14. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere der Anzeigerapport der Regionalpolizei Berner Oberland vom 12. August 2022 (pag. 1 ff.), ein Foto aus dem Buchungska- lender des Coiffeurgeschäfts «M.________» der Kalenderwochen 21/22 aus dem Jahr 2022 (pag. 22), die Einvernahmen der Strafklägerin vom 23. Mai 2022 (pag. 4 ff.) und vom 19. Oktober 2022 (pag. 80 ff.) sowie die Einvernahmen des Beschul- digten vom 27. Mai 2022 (pag. 9 ff.) und vom 19. Oktober 2022 (pag. 75 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammen- gefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 100 ff.). Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 15. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung wird ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 97 ff.). 16. Beurteilung durch die Kammer / Willkürprüfung Die von der Verteidigung vorgebrachten Rügen lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen der Strafklägerin willkürfrei mehr Glauben schenken als denjenigen des Beschuldigten: Zunächst führte die Strafklägerin im Detail aus, wann und wo der Coiffeurtermin stattfand, dass sie nach dem Haareschneiden nicht mit Karte habe bezahlen kön- nen und daher bei der K.________ (Bank) Geld bezogen habe. Der Beschuldigte habe CHF 29.00 verlangt und sie habe ihm CHF 30.00 (Zehner- und Zwanzigerno- te) gegeben, da sie nicht habe warten und einfach gehen wollen (pag. 5 f. Z. 42 ff. und Z. 68 ff.). Weiter führte sie aus, dass sie mit dem Beschuldigten vereinbart ha- be, dass er ihr die Haare wie beim letzten Mal schneide. Sie sei das erste Mal am Donnerstag vor vier Wochen mit ihrer Kollegin, N.________, dort gewesen. Sie 10 [N.________] habe sie quasi vermittelt (pag. 5 Z. 54 ff., pag. 6 Z. 84 f.). Diese An- gaben wiederholte sie im Wesentlichen auch anlässlich der Hauptverhandlung, wobei sie sich noch daran erinnern konnte, dass sich der Vorfall an einem Don- nerstag ereignet habe, sie aber das genaue Datum nicht mehr wisse (pag. 80 Z. 19 und Z. 26 ff., pag. 81 Z. 32), was angesichts des Zeitablaufs auch ohne Weiteres nachvollziehbar ist und davon zeugt, dass sie nicht Erfundenes vorträgt. Selbst die Verteidigung stimmte in diesem Punkt der Vorinstanz zu, wonach die Aussagen der Strafklägerin zu diesen nicht relevanten Nebensächlichkeiten realitätsnah und nachvollziehbar seien und führte aus, die Strafklägerin habe sich womöglich tatsächlich die Haare beim Beschuldigten schneiden lassen (vgl. pag. 258 Ziff. 6). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin durfte die Vorinstanz da- her willkürfrei davon ausgehen, dass die Strafklägerin am 19. Mai 2022 im Coif- feurgeschäft des Beschuldigten war und sich dort die Haare von ihm schneiden liess. Entsprechend konnte auch auf das Einholen weiterer Auskünfte durch die Vorinstanz bezüglich des Aufenthaltes der Strafklägerin an diesem Tag verzichtet werden. Entgegen der Verteidigung schilderte die Strafklägerin konstant, nachvollziehbar und detailliert, wie der Beschuldigte ihr in seinem Coiffeurgeschäft an die Brust fasste. Das Kerngeschehen gab die Strafklägerin über alle drei Befragungen hin- weg konstant wieder, indem sie ausführte, dass der Beschuldigte die Haare von ih- rem T-Shirt weggestreift und ihr dann mit der linken Hand unter ihr T-Shirt an die rechte Brust gefasst habe (pag. 2, pag. 5 Z. 28 ff., pag. 80 Z. 21 f.). Dass die Aus- sagen im Anzeigerapport im Vergleich zu den späteren Ausführungen kürzer aus- gefallen sind, dürfte in der Natur der Sache bzw. des Anzeigerapports liegen, zu- mal es sich dabei lediglich um eine Zusammenfassung des Sachverhalts handelt. Aus dem Umstand, dass die Strafklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erstmals ausführte, der Beschuldigte sei linksseitig hinter ihr gestan- den und habe von hinten übers Kreuz nach vorne gefasst, kann entgegen der Ver- teidigung nicht gefolgert werden, sie schmücke den Sachverhalt aus. Wie die Ver- tretung der Strafklägerin zu Recht ausführte, gestaltete sich die Befragung durch die Vorinstanz detaillierter, wobei die Strafklägerin lediglich die Fragen – wie bei- spielsweise, wieso sie so genau wisse, dass es seine linke Hand und ihre rechte Brust gewesen sei (pag. 81 Z. 10 ff.) – beantwortete. Dabei spricht gerade die auf diese Frage hin bildlich beschriebene räumliche Situation für die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen. Dass die Strafklägerin in den Befragungen nicht alle Details eins zu eins wiedergab, aber das Kerngeschehen gleichbleibend schilderte, lässt entgegen der Verteidigung nicht auf Inkonsistenz, sondern Selbsterlebtes schliessen. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Strafklägerin habe in der zweiten Befragung aggraviert, ist sie nicht zu hören. So belastete sie den Beschuldigten nicht über- mässig, indem sie ausführte, sie habe ihn gebeten, nicht mehr an ihrem Nippelpier- cing herumzuspielen, woraufhin er auch aufgehört habe (pag. 80 Z. 23 ff.), und die Frage verneinte, ob sie von jemand anderem wisse, der in diesem Salon gewesen sei und ähnliche Erfahrungen gemacht habe (pag. 82 Z. 8 ff.). Weiter dramatisierte die Strafklägerin keineswegs, sondern räumte ein, in diesem Moment keine Angst zu haben (pag. 81 Z. 26). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, machte sie auch keine weiteren Belästigungen durch den Beschuldigten geltend (vgl. S. 11 der erst- 11 instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 104). Dass die Strafklägerin im Vergleich zur polizeilichen Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Befragung nun sicher war, dass der Beschuldigte an ihrem Nippelpiercing herumgespielt habe (pag. 5 Z. 32 f., pag. 80 Z. 23 f.), konnte sie zudem plausibel damit erklären, dass sie die Situation immer wieder im Kopf durchgegangen sei, was sie vorher nicht geschafft habe (pag. 81 Z. 14 ff.). Weiter will die Verteidigung eine Aggravation in den Aus- sagen der Strafklägerin sehen, weil sie zuerst ausführte, der Beschuldigte habe ihr an die Brust gefasst (pag. 5 Z. 32), und später zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr unter den BH gefasst (81 Z. 4 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Strafklägerin lediglich die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie einen BH getragen und ob er ihr unter den BH gefasst habe, bejahte. Darin kann nun keine Aggravati- on, sondern lediglich eine Konkretisierung gesehen werden. Zudem gab die Straf- klägerin bereits ohnehin zu verstehen, dass der Beschuldigte ihr an die nackte Brust gefasst hatte, indem sie ausführte, er habe an ihrem Nippelpiercing herum- gespielt. Im Weiteren schilderte die Strafklägerin ihre Gefühlsregungen nachvollziehbar und gleichbleibend. So beschrieb sie über beide Befragungen hinweg, dass sie zuerst ein paar Sekunden gebraucht habe, bis sie bemerkt habe, was abgegangen sei (pag. 5 Z. 33 f., pag. 6 Z. 65 f., 80 Z. 24 f.). Sie sei geschockt gewesen und habe zuerst gar nicht reagieren können (pag. 6 Z. 65, pag. 80 Z. 24 f., pag. 81 Z. 22 ff.), was angesichts der Situation, in welcher nicht damit zu rechnen war, durchaus ver- ständlich ist. Weiter unterstreicht auch die Tatsache, dass sie dem Beschuldigten trotzdem noch das Geld brachte, aber auf das Wechselgeld verzichtete und einfach gehen wollte, ihre Unsicherheit und ihren Schockzustand. Erst auf erstmalige Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hin, wie ihre Gefühlslage gewe- sen sei, als sie zurück zur Klinik gegangen sei, führte die Strafklägerin aus, dass sie traurig, erschüttert und zum Teil erstaunt gewesen sei, sie habe geweint (pag. 81 Z. 29 f.). Eine Aggravation oder Inkonsistenz betreffend ihre Emotionen ist auch hier – entgegen der Verteidigung – nicht auszumachen. Insgesamt kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft sind. Dass die Strafklägerin in der ersten Einvernahme angab, sie habe dem Beschuldigten erzählt, dass sie eine Freundin habe (pag. 5 Z. 36 ff.), und in der späteren Befragung ausführte, der Beschuldigte habe sie ge- fragt, ob sie eine Freundin habe (pag. 80 Z. 20 f., Z. 34 ff.), tut ihrer Glaubhaftigkeit dabei keinen Abbruch, zumal sie den Gesprächsinhalt in den Grundzügen, nämlich, dass es um ihren Beziehungsstatus, konkret, dass sie eine Freundin habe und die Frage, ob sie trotzdem etwas mit einem Mann anfangen würde, wiedergeben konnte. Zudem dürfte das Gespräch – angesichts des Vorgefallenen – wohl auch nicht einen derartig wichtigen Stellenwert für sie eingenommen haben, so dass sie sich fünf Monate später noch im Detail daran erinnern kann. Ernstliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Strafklägerin drängten sich entgegen der Ver- teidigung zu keinem Zeitpunkt auf. Die Aussagen der Strafklägerin sind realitäts- nah, konstant, nachvollziehbar und detailliert. Anzeichen ernsthafter Störungen der Realitätswahrnehmung sind damit nicht auszumachen. Kommt hinzu, dass sich die Strafklägerin im fraglichen Zeitraum offenbar auch nicht in einer stationären Be- handlung befand, sondern in einer der Klinik angegliederten Wohngemeinschaft 12 lebte (vgl. pag. 62 und pag. 161). Entsprechend durfte die Vorinstanz auf das Ein- holen eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Straf- klägerin von Amtes wegen verzichten. Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung des Beschuldigten nicht, wonach er mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. September 2022 (pag. 33 f.) sinngemäss den Antrag auf Einholung eines aussa- gepsychologischen Gutachtens der Strafklägerin gestellt haben soll. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten schlussfolgerte die Vorinstanz zu Recht, darin seien zahlreiche Lügensignale zu erblicken. Entgegen der Verteidi- gung ist in den Gegenfragen des Beschuldigten nicht einfach sein Unverständnis über den vorgeworfenen Sachverhalt zu entnehmen. Vielmehr versuchte er – ins- besondere, wenn es um Fragen zum eigentlichen Kerngeschehen ging – durch den Einsatz von Gegenfragen und «kann sein»-Formulierungen einer klaren Antwort auszuweichen. So führte er beispielsweise auf die Frage, ob er der Strafklägerin an die Brust gefasst habe, aus, wie es sein könne, dass er an diesem Tag am Morgen schon eine Brust anfasse (pag. 12 Z. 141 ff.), oder gab in Bezug auf die Frage, was er zur Aussage der Strafklägerin sage, wonach er, bevor er ihr an die Brust gefasst hätte, sie gefragt habe, ob sie sich nicht auch vorstellen könne, etwas mit einem Mann zu haben, an, wie er eine solche Frage stellen könne, wenn sie das erste Mal im Laden bei ihm gewesen sei (pag. 12 Z. 157 ff.). Auf die Frage, was er dazu sa- ge, dass die Strafklägerin angegeben habe, sie habe zum Beschuldigten «bitte nicht» gesagt, führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht wahr sei und wie es sein könne, dass sein Geschäft an der Strasse liege, dass sie so etwas sage, dass die Kunden dies nicht mitbekommen würden […] (pag. 77 Z. 19 ff.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte die Fragen entweder überhaupt nicht oder nur mit einer Gegenfrage beantwortete, wobei er teilweise wiederum verall- gemeinernd darlegte, mit welcher Reaktion der Allgemeinheit zu rechnen wäre. So wich er beispielsweise bereits der ersten Frage, was er zum Vorwurf der Strafklä- gerin […] sagen könne, aus, indem er zu Protokoll gab, er wolle zuerst wissen, wer das gewesen sei (pag. 10 Z. 28 ff.). Weiter führte er auf Vorhalt seiner früheren Aussage und Frage, wie diese zu verstehen sei, ob er sonst später am Tag die Brüste von Kundinnen anfassen würde, unter anderem aus, dass er damals auch gesagt habe, wie es sein könne, dass man so etwas am Tag – nicht nur am Mor- gen – in einem Geschäft vor einer Strasse bei der immer wieder Passanten vorbei- laufen würden, machen könne […]. Wenn so etwas passieren würde, würden sich dort Menschen ansammeln, jemand würde schreien, also die anderen Geschäfte würden das mitbekommen, und äusserte dann zusammenhangslos, er sei Univer- sitätsabsolvent und kein Teenager, der so etwas machen würde (pag. 76 f. Z. 38 ff.). Die Frage, ob er den Frauen in seinem Geschäft an die Brust fasse und darauf warte, ob sie Stopp sagen würden, beantwortete er sodann gar nicht, sondern führ- te wiederum verallgemeinernd aus, dass, wenn eine Kundin zu ihm komme, um sich die Haare schneiden zu lassen, und sie eine Belästigung bemerke, sie seine Hand halten und [fragen] würde, was er da mache. Sie würde laut schreien und das Geschäft verlassen (pag. 77 Z. 4 ff.). Weiter lassen sich zahlreiche weitere Verall- gemeinerungen in den Aussagen des Beschuldigten finden, wie beispielsweise, dass jeder einfach zu ihm kommen und gegen ihn etwas sagen könne. Jeder kön- ne sagen, er sei schon zehnmal bei ihm gewesen (pag. 10 Z. 65 f.), oder dass es in 13 diesem Leben immer Leute gebe, die einem hassen würden (pag. 11 Z. 119). Ent- gegen der Verteidigung lässt sich dieses Aussageverhalten auch nicht mit dem völ- lig anderen Sprachbild des Beschuldigten erklären, war es ihm doch möglich, all- gemeine Fragen zum Führen einer Reservationsliste (pag. 11 Z. 98 ff.) oder einer Videoüberwachung (pag. 12 Z. 137 ff.) sowie die Frage, ob er immer alleine im Coiffeurgeschäft arbeite oder wie viele Kunden er am Tag habe (pag. 77 Z. 28 ff.), konkret und ohne Gegenfragen, Verallgemeinerungen oder «kann sein»- Formulierungen zu beantworten. Insbesondere konnte er auch Fragen verneinen oder sagen, wenn er etwas nicht wusste (pag. 12 Z. 139, pag. 77 Z. 32). Weiter ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen zuneh- mend eine Opferrolle einzunehmen versuchte, um jegliches Verschulden von sich und auf andere zu schieben, was seine Aussagen zusätzlich als unglaubhaft er- scheinen lassen. So habe ein Kunde, welcher so ausgesehen habe, als ob er von der Klinik komme, plötzlich angefangen zu schreien und sei ausser sich gewesen. Er habe dann plötzlich eine Bewegung gemacht (Anm.: gemäss Verbal habe er auf die Kehle gezeigt). Zum Glück seien noch andere Kunden anwesend gewesen und zum Glück sei nichts passiert (pag. 75 Z. 28 ff., pag. 76 Z. 1 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass es Personen gebe, die auf seine Situation neidisch seien und versuchen würden, seinen Ruf und sein Geschäft zu ruinieren (pag. 77 Z. 44 ff.). Daneben machte er auch den Übersetzer für seinen Gefühlsausbruch verant- wortlich (pag. 76 Z. 41 ff.) oder führte aus, dass der Polizeichef nach der Befragung zu ihm gekommen sei und sich unanständig ihm gegenüber verhalten habe. Es sei daher nicht erstaunlich, dass, wenn ein Behördenmitglied so etwa wage, Beschul- digungen zu Unrecht erhoben werden würden (pag. 79). Zudem können auch die von der Vorinstanz dargelegten Gegenangriffe des Beschuldigten entgegen der Verteidigung nicht damit abgetan werden, dass der Beschuldigte nur aufgrund sei- ner Erfahrung mit den Patienten aus der Privatklinik E.________ so argumentiere und lediglich auf Nachfrage hin die Vermutung geäussert habe, die Strafklägerin könne eine psychische Krankheit haben. Einerseits kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte aus Erfahrung spricht, wenn er die Patienten aus der Privatklinik E.________ generell als unberechenbar darstellt, wobei er offenbar auch nicht immer sicher war, ob es sich überhaupt um einen Patienten aus der Kli- nik handelte (vgl. pag. 76 Z. 6 ff.). Andererseits führte er bereits in der Einsprache gegen den Strafbefehl aus, dass Patienten, welche stationär in E.________ (Pri- vatklinik) seien, psychisch krank seien, wobei es auch solche habe, die etwas er- finden würden. Die Patienten in der Stiftung L.________ seien alle psychisch krank und würden eine Begleitung benötigen, sie seien nicht fähig, den Alltag zu «über- wältigen» (pag. 33). Weiter führte er auch auf Frage, wie der Friseurbesuch der Strafklägerin abgelaufen sei, aus, dass Leute, welche im gleichen Zustand wie die Strafklägerin seien, als Menschen in den Salon kommen würden und nach einer halben Stunde wie verwandelt, wie ein anderer Mensch seien (pag. 75 Z. 27 ff.). Indem der Beschuldigte psychisch kranken Menschen generell und der Strafkläge- rin im Besonderen aufgrund der Erkrankung jegliche Glaubwürdigkeit absprechen will, versucht er, die Strafklägerin als Person zu diskreditieren, und erhofft sich da- durch, sich selber vom Vorwurf entlasten zu können. Diese Aussagen sind für die Kammer unglaubhaft und müssen als Schutzbehauptung angesehen werden. 14 Schliesslich ist auch das Argument der Verteidigung, wonach sich die Vorinstanz nicht im Detail auf die vom Beschuldigten getätigten Aussagen bei ihrer Aussagen- analyse habe abstützen dürfen, weil er die Übersetzung nicht ausreichend verstan- den habe oder umgekehrt, nicht zu hören. Wie die Vertretung der Strafklägerin zu Recht darauf hinwies, bestätigte der Beschuldigte jeweils die Übersetzung zu ver- stehen bzw. verstanden zu haben (pag. 9 Z. 5 ff., pag. 78 Z. 19 f.). Zudem war es ihm auch möglich, Korrekturen anzubringen (pag. 75 Z. 31 ff., pag. 76 Z. 13 f., Z. 40 ff.). Im Weiteren kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie aus- führt, der Beschuldigte spreche kaum ein Wort Deutsch und könne sich «im deut- schen Alltag» kaum zurechtfinden, zumal dem Anzeigerapport vom 12. August 2022 zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte fliessend Deutsch mit Akzent spre- che (pag. 2), und er zudem als selbstständiger Coiffeur zumindest in den Grundzü- gen Deutsch verstehen muss, er ansonsten gar nicht in der Lage wäre, seinen Be- ruf auszuüben. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen überwiegend ausweichend, verallgemeinernd und vage beantwortete. Er reagierte mit Gegenfragen sowie Gegenangriffen und stritt den Vorwurf kategorisch ab. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschuldigten daher völlig zu Recht als unglaubhaft. Aus den Rügen des Beschuldigten ergeben sich bei objektiver Würdigung der Be- weise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzutreffend noch augenfällig unrich- tig. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo kann nicht ausgemacht wer- den. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschuldigte habe am 19. Mai 2022 in sei- nem Coiffeurgeschäft in E.________(Ort) das T-Shirt der Strafklägerin nach vorne gezogen und mit seiner linken Hand unvermittelt von oben unter ihr T-Shirt an ihre rechte (gepiercte) Brust gegriffen, ist nicht zu beanstanden. III. Rechtliche Würdigung 17. Theoretische Grundlagen 17.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Vorliegend kommt ausschliesslich eine sexuelle Belästigung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, konkret die tätliche sexuelle Belästigung in Frage. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provo- ziert haben darf (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 15 Die tätliche Belästigung setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtstei- len auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpres- sen oder Umarmungen. Sich i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB «belästigt» fühlen setzt auf Seiten des Opfers eine gewisse Übersicht über die Situation voraus. Unter diesem Blickwinkel zu berücksichtigen ist etwa, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlich- keiten in der Regel weniger einfach ist, als etwa in öffentlichen Lokalitäten. Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung bedeutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1). 17.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche Belästigung erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (BGE 137 IV 267 E. 3.1). 18. Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Strafklägerin zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (pag. 27 f.). Der Beschuldigte stand hinter der im Coiffeurstuhl sitzenden Strafklägerin und griff ihr mit seiner linken Hand unvermittelt und unerwartet von oben unter das T-Shirt und unter den BH an die rechte (gepiercte) Brust. Diese Berührung und körperliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten hat nach dem äusseren Erscheinungsbild of- fensichtlich sexuelle Bedeutung. Eine Einwilligung oder Einladung zu dieser Hand- lung seitens der Strafklägerin ist nicht vorhanden. Das zuvor Ausgeführte betref- fend Arbeitsplatz und Möglichkeit, sich der Handlung zu entziehen, gilt nur bedingt. Die Handlung gegenüber der Strafklägerin erfolgte schnell und ohne Vorwarnung. Eine Möglichkeit, sich dieser zu entziehen, bestand nicht. Aus der vorgeworfenen Handlung ergibt sich bereits, dass der Beschuldigte diese gezielt und bewusst tätigte. Er handelte direktvorsätzlich. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Belästigung, begangen am 19. Mai 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht. 16 IV. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 107). Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Beru- fungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (ZIMMERLIN, Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO mit Verweis auf BGE 134 IV 17). 20. Konkrete Strafzumessung Sexuelle Belästigung wird gemäss Art. 198 StGB mit Busse bestraft. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022, in Kraft seit dem 1. Januar 2023 (VBRS-Richtlinien) empfehlen für einen Täter, der absichtlich an das Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden Geschädigten greift, eine Übertre- tungsbusse von CHF 500.00 (S. 50). Die Vorinstanz ging auf die massgeblichen objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ein. Konkret erwog sie, dass die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbst- bestimmung der Strafklägerin durch die Berührung der [gepiercten] Brust unter ih- ren Kleidern für mehrere Sekunden verletzt worden sei. Der Strafklägerin seien da- durch keine körperlichen Schmerzen zugefügt worden, weshalb sie die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu Recht als noch leicht einstufte. Zu- treffend wertet die Vorinstanz die Art und Weise des Tatvorgehens und die Ver- werflichkeit der Handlung als neutral. Zwar habe der Beschuldigte die Situation ausgenützt, indem er der ahnungslosen, auf dem Coiffeurstuhl sitzenden Strafklä- gerin unvermittelt von hinten an die Brust gegriffen habe. Allerdings habe er – zu seinen Gunsten wertend – auf die Aufforderung der Strafklägerin hin seine Hand zurückgezogen, wobei es bei einer einmaligen Berührung geblieben sei. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschuldigte bewusst über die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin hinweggesetzt und aus egoistischen Gründen gehandelt habe, wobei der Griff an die Brust ohne Wei- teres vermeidbar gewesen wäre. Richtigerweise wirkten sich diese Kriterien – da tatbestandsimmanent – weder erschwerend noch mindernd auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass das Gesamtverschulden noch als leicht einzustufen und das Tatverschulden des Beschuldigten vergleichbar mit dem Refe- renzsachverhalt sei. Sie setzte die Busse eher milde auf CHF 500.00 fest. Schliesslich hielt die Vorinstanz hinsichtlich der Täterkomponenten fest, dass der Beschuldigte aus Syrien stamme und in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig sei. Er sei Inhaber eines Coiffeurgeschäfts und – soweit bekannt – nicht verheiratet 17 und kinderlos. Weiter führte sie aus, dass der Beschuldigte wegen Raufhandels vorbestraft sei. Die Vorstrafe wäre nach Ansicht der Kammer leicht straferhöhend zu berücksichtigen gewesen. Infolge des Verschlechterungsverbots kann eine Be- zifferung jedoch unterbleiben. Die weiteren Komponenten (Verhalten im Strafver- fahren, fehlende Einsicht und Reue, Strafempfindlichkeit) wurden zu Recht als neu- tral gewertet. Seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen sind zudem – soweit ersichtlich (vgl. pag. 243, pag. 246 ff.) – nicht eingetreten. Zusammengefasst ist der Beschuldigte daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf fünf Tage festge- setzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen. 22. Entschädigungen 22.1 Theoretische Ausführungen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO). Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar zur Strafprozessord- nung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 433 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts- stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars der ers- ten Instanz (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV), mithin CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Inner- 18 halb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Partei- kostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), ge- wissenhafte(r) Anwältin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. 22.2 Erstinstanzliches Verfahren Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO auszurichten. In Anwendung von Art. 433 StPO hat der Beschuldigte der Strafklägerin indes die bei der Vorinstanz festgesetzte und als angemessen erachtete Entschädigung von CHF 1'803.95 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren zu bezahlen. 22.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Strafklägerin hat die Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästi- gung verlangt. Mit dem vorliegenden Urteil wurde der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt und die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auf- erlegt. Der Beschuldigte ist demnach antragsgemäss zur Bezahlung einer Parteien- tschädigung zu verurteilen. Die Strafklägerin macht oberinstanzlich eine Entschädigung von CHF 6'529.00 (in- kl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenaufwand von Fürsprecher D.________ von 20.6 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend (pag. 306 ff.). Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stun- denansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von knapp der Hälfte (rund 45%) deutlich überhöht. Vorliegend war der gebotene Zeitaufwand für die prozessualen Aufwände zwar et- was höher als in vergleichbaren Fällen, allerdings erwies er sich angesichts des immer noch überschaubaren Aktenumfangs und der eingeschränkten Kognition bzw. Überprüfungsbefugnis in oberer Instanz als knapp durchschnittlich. Die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind aber bei objekti- ver Betrachtung klar als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der Fall war weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Es boten sich keine besonde- ren Schwierigkeiten. 19 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erachtet die Kammer eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 30% und damit ein Honorar von CHF 3'785.00 (inkl. Sockelbetrag von CHF 50.00) als geboten. Zuzüglich der Auslagen von CHF 500.20 – wobei die Kosten von CHF 419.00 für Fotokopien als relativ hoch, aber gerade noch als angemessen erachtet werden – und MWST von CHF 329.95 (7.7% auf CHF 4'285.20) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 4'615.15 für das oberinstanzliche Verfahren. Der Beschuldigte wird entsprechend verurteilt, der Strafklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 4'615.15 zu bezahlen. 20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Belästigung, begangen am 19. Mai 2022 in E.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106 und 198 Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'803.95 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfah- ren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'615.15 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Ver- fahren. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Strafklägerin, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) 21 Bern, 14. Dezember 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22