und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 47, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz