Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. 16 Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. Mai 2022 auf der Autobahn A6 Süd R Thun, Richtung Allmendtunnel, durch ungenügende Aufmerksamkeit auf Strasse und Verkehr wegen Vornahme einer Verrichtung (Bedienung des Mobiltelefons)