Auch zeigte er sich unmittelbar nach der Tat geständig, das Mobiltelefon bedient zu haben, wenngleich er auf seiner Darstellung des Gebrauchs beharrte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm schliesslich nicht auszumachen. Zusammengefasst ist der Beschuldigte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird auf fünf Tage festgesetzt.