Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass betreffend die objektive Tatschwere keine besonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsgutes bzw. keine hohe Gefährdung durch den Beschuldigten vorliegt. In Ergänzung zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass sowohl die subjektive Tatschwere als auch die Täterkomponenten neutral zu gewichten sind. Im Vorleben des Beschuldigten und in seinen persönlichen Verhältnisse ist nichts Ungewöhnliches auszumachen. Zudem ist er vorstrafenlos (pag. 93 und 120). Im Informationssys-