16. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tatkomponenten eingegangen und hat die Strafe unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf CHF 500.00 Busse festgesetzt. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 74). Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass betreffend die objektive Tatschwere keine besonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsgutes bzw. keine hohe Gefährdung durch den Beschuldigten vorliegt.