Der Beschuldigte hat sein Telefon wissentlich und willentlich während der Fahrt in erwähnter Weise bedient. Auch der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche dargetan. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung