Dass er die neben ihm fahrenden Polizisten letztendlich bemerkte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung ist erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand darf die Ablenkungsgefahr des Mobiltelefongebrauchs im Fahrzeug jedem Fahrzeuglenker nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung als bekannt gelten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Mobiltelefongebrauch des Beschuldigten rund eine halbe Minute gedauert hat. Der Beschuldigte hat sein Telefon wissentlich und willentlich während der Fahrt in erwähnter Weise bedient.