Angesichts dieser Art und Dauer der Verrichtung sowie der konkreten Verkehrssituation, nämlich einer Fahrt auf der Autobahn mit erhöhter Geschwindigkeit, dazu am Schluss auch noch in einem Tunnel, muss die damalige Aufmerksamkeit des Beschuldigten im Strassenverkehr als durchaus beeinträchtigt gelten. So vermochte er nicht, dem Strassenverkehr sowie seiner eigenen Fahrweise die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, was sich insbesondere im Fahren in Schlangenlinie niederschlug. Dass er die neben ihm fahrenden Polizisten letztendlich bemerkte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.