Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während rund einer halben Minute verwendete und dabei durch einen Chatverlauf scrollte. Angesichts dieser Art und Dauer der Verrichtung sowie der konkreten Verkehrssituation, nämlich einer Fahrt auf der Autobahn mit erhöhter Geschwindigkeit, dazu am Schluss auch noch in einem Tunnel, muss die damalige Aufmerksamkeit des Beschuldigten im Strassenverkehr als durchaus beeinträchtigt gelten.