Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Köperhaltung verändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung i.d.R. verneint werden. Dauert sie aber länger oder erschwert sie in anderer Weise die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (OFK SVG-WEISSENBERGER, Art. 31 N 10).