13. Theoretische Grundlagen zur einfachen Verkehrsregelverletzung Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtsvorschriften nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 VRV besagt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert.