SR 741.11) und hielt im Ergebnis fest, der Beschuldigte habe «eine Verrichtung vorgenommen, welche seine Aufmerksamkeit beeinträchtigte, indem er sich für mehr als bloss wenige Sekunden auf Mobiltelefon und Fahrzeugbildschirm konzentrierte und sich dabei nicht genügend dem Strassenverkehrs resp. einer korrekten Fahrweise widmen konnte. Dies spiegelte sich insbesondere durch das Fahren in Schlangenlinien wieder.» (pag. 73; S. 13 des erstinstanzlichen Urteils).