11. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und hielt im Ergebnis fest, der Beschuldigte habe «eine Verrichtung vorgenommen, welche seine Aufmerksamkeit beeinträchtigte, indem er sich für mehr als bloss wenige Sekunden auf Mobiltelefon und Fahrzeugbildschirm konzentrierte und sich dabei nicht genügend dem Strassenverkehrs resp. einer korrekten Fahrweise widmen konnte.