die damit verbundene Ablenkung zu bagatellisieren. Vor diesem Hintergrund lässt sich denn auch die Kritik des Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Realkennzeichen in seinen Aussagen nicht hinreichend berücksichtigt, nicht nachvollziehen. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, sind die vom Beschuldigten gemachten Aussagen – wenngleich sie betreffend den Kernvorwurf konstant blieben – insgesamt im Lichte der belastenden Aussagen nicht so stringent und logisch nachvollziehbar, wie der Beschuldigte sie verstanden haben will.