Dass das Ablenkungspotenzial bei einem kurzen Vorgang wie einer Herstellung einer Bluetooth-Verbindung geringer ist als beim Lesen von und scrollen durch Chatnachrichten ist offenkundig. Auch das Vorbringen, wonach es keinen Sinn mache, dass der Beschuldigte betreffend die Handhabung des Mobiltelefons unrichtige Aussagen machen sollte, ist dahingehend zu relativieren, dass er mit Blick auf die Strafbarkeit seines Verhaltens durchaus GrĂ¼nde hat, die vorgenommene Verrichtung resp. die damit verbundene Ablenkung zu bagatellisieren.