Die im Parteivortrag vor der Vorinstanz gemachte Ausführung des Beschuldigten, wonach es keine Rolle spiele, ob dieser nun einen Film geschaut, einen Chatverlauf offen gehabt habe oder das Mobiltelefon mit Bluetooth habe verbinden müssen, zumal einzig relevant sei, dass er beim Bedienen des Mobiltelefons seine Aufmerksamkeit stets dem Verkehr gewidmet habe, kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. So ist bei der Ausübung von Verrichtungen während des Fahrens schlussendlich durchaus entscheidend, inwieweit ein Fahrer seine Aufmerksamkeit tatsächlich weg von der Strasse und dem Verkehr und hin zur Verrichtung verlagert.