Hingegen ist es zeitaufwändiger und folglich auch mit einer grösseren Ablenkung des Fahrzeuglenkers von der Fahrbahn weg verbunden, wenn auf dem Mobiltelefon Antipp- oder Wischberührungen bei der Bedienung von Applikationen vorgenommen werden. Die im Parteivortrag vor der Vorinstanz gemachte Ausführung des Beschuldigten, wonach es keine Rolle spiele, ob dieser nun einen Film geschaut, einen Chatverlauf offen gehabt habe oder das Mobiltelefon mit Bluetooth habe verbinden müssen, zumal einzig relevant sei, dass er beim Bedienen des Mobiltelefons seine Aufmerksamkeit stets dem Verkehr gewidmet habe, kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden.