Angesichts dessen sind die Ausführungen im Parteivortrag resp. in der Berufungsbegründung, wonach die reine Bedienung des Mobiltelefons ca. 15 Sekunden und einzig der «gesamte Vorgang», wie der Beschuldigte ihn beschreibt (pag. 42; pag. 113), rund 30 Sekunden gedauert habe, unbehilflich und erscheinen als Schutzbehauptung. Dafür sprechen im Übrigen auch die polizeilich geschätzte Gesamtdistanz des Vorfalles von 100-200m (pag. 37 Z. 35 ff.), die beobachteten Schlangenlinien während des Hinterherfahrens, gefolgt von einem langsamen Heranfahren und Überholen im Allmendtunnel (pag. 40 Z. 23 ff.) sowie der anschliessenden während ca. 5 Sekunden tatsächlich festgestellten Handynutzung samt