34 Z. 26 f.). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb er für diesen einfachen Vorgang, welchen er in der Vergangenheit offenbar bereits wiederholt ausführen musste, mindestens eine halbe Minute benötigte, liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat diesen ungefähren Zeitraum der Nutzung des Handys sowohl den Polizisten als auch der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestätigt (pag. 2; pag. 11 Z. 36; pag. 34 Z. 26 f.). Angesichts dessen sind die Ausführungen im Parteivortrag resp. in der Berufungsbegründung, wonach die reine Bedienung des Mobiltelefons ca. 15 Sekunden und einzig der «gesamte Vorgang», wie der Beschuldigte ihn beschreibt (pag.