Auch dieses Argument vermag daher die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen. Die Vorinstanz spricht folglich entgegen der Auffassung des Beschuldigten zu Recht von einer eher ungewöhnlichen und komplizierten Darstellung durch den Beschuldigten in Bezug auf die Art und Weise der Nutzung (pag. 71). 10.2.4 Die Vorinstanz erwägt weiter, ein solch einfacher Vorgang wie die Herstellung einer Bluetooth-Verbindung im Auto könne für den geübten Benutzer einhändig innert