Die Vorinstanz ist auch bei dieser Würdigung in keiner Weise in Willkür verfallen. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch bei einer tatsächlichen Wiederherstellung der Bluetooth-Verbindung ohne Weiteres denkbar ist, dass diese mit derselben Hand vorgenommen werden kann, in welcher sich das Mobiltelefon befindet. Eine zweihändige Bedienung des Bildschirms drängt sich dagegen wohl erst bei iPads richtiggehend auf. Der Beschuldigte betonte selber, grosse Hände zu haben (pag. 34 Z. 34 f.). Auch dieses Argument vermag daher die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen.