Bereits im Anzeigerapport erwähnten sie ausdrücklich, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Mobiltelefon rechts, mit dem Arm aufgestützt auf dem Lenkrad gehalten und Wischbewegungen gemacht habe. Hätte er das Handy tatsächlich mit links, mit dem Display eher gegen die rechte Bedienungshand gerichtet gehalten, so hätten die Zeugen auf der linken Seite zudem wohl kaum einigermassen rechtwinklig auf das Display sehen und Feststellungen zur verwendeten Applikation machen können. Die Vorinstanz ist auch bei dieser Würdigung in keiner Weise in Willkür verfallen.