Insbesondere überzeugen aber die diesbezüglichen Beobachtungen und Aussagen der beiden Zeugen, welche keinerlei Gründe haben, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Bereits im Anzeigerapport erwähnten sie ausdrücklich, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Mobiltelefon rechts, mit dem Arm aufgestützt auf dem Lenkrad gehalten und Wischbewegungen gemacht habe.