Die Kammer hat jedenfalls im vorliegenden Fall im Einklang mit der Vorinstanz ebenfalls Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten, wonach tatsächlich eine zweihändige Bedienung erfolgt sein soll. So kann einleitend festgehalten werden, dass eine zweihändige Bedienung des Mobiltelefons während des Autofahrens kompliziert und umständlich erscheint und damit wohl eher ungewöhnlich ist, selbst bei Fahrassistenzsystemen wie den hier vorhandenen. Insbesondere überzeugen aber die diesbezüglichen Beobachtungen und Aussagen der beiden Zeugen, welche keinerlei Gründe haben, den Beschuldigten unnötig zu belasten.