Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine zweihändige Bedienung nicht ungewöhnlich; die Vorinstanz belege diese Feststellung denn auch nicht weiter, weshalb sie willkürlich und offensichtlich falsch sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Mobiltelefon bei herkömmlicher Nutzung in der Tendenz zweihändig oder einhändig bedient wird. Die Kammer hat jedenfalls im vorliegenden Fall im Einklang mit der Vorinstanz ebenfalls Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten, wonach tatsächlich eine zweihändige Bedienung erfolgt sein soll.