10.2.3 und 10.2.4). Auf die Aussagen der beiden Polizisten kann somit auch hinsichtlich des beobachteten Scrollens durch einen Chat-Verlauf abgestützt werden, während die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptung erscheinen. Die Vorinstanz hat die Beweismittel somit auch in diesem Punkt nicht willkürlich gewürdigt. 10.2.3 Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass das Mobiltelefon üblicherweise mit der schwächeren Hand gehalten und mit der stärkeren Hand bedient werde (pag. 110). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine zweihändige Bedienung nicht ungewöhnlich;