10 nen Blick teils aufs Handy, teils nach vorne gerichtet gehabt habe (pag. 37). Eine Verwechslung des gesehenen Bildes mit den Einstellungen des Telefons für die Wiederherstellung der Bluetooth-Verbindung schloss er hingegen klar aus (pag. 37 Z. 30 ff.). Nicht zuletzt sprechen auch die Handhabung des Telefons durch den Beschuldigten sowie die Dauer der Verrichtung für die Glaubhaftigkeit der Darstellung durch die beiden Zeugen (nachfolgend Ziff. 10.2.3 und 10.2.4).