manipuliert habe. Auch Zeuge D.________ erinnerte sich gut daran, einen Chatverlauf gesehen zu haben, an dessen Ende ein Bild erschienen sei (pag. 37 Z. 10 ff.). Ob es sich dabei um ein oder mehrere Bilder gehandelt hat, ist letztendlich unerheblich. Dass Zeuge D.________ bei der Einvernahme nur noch von einem Bild spricht, kann auch auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall zurückzuführen sein. Ein Zeichen für Widersprüchlichkeit im Sinne eines Lügensignals ist dies jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht. Auch ist kein Motiv für eine Falschaussage oder eine übermässige Belastung des Beschuldigten ersichtlich.