41 Z. 1 ff.). Abschliessend erklärte er zu diesem Thema, er wolle sich nicht zu sehr auf den Chatverlauf resp. das Bild versteifen, wichtig sei für ihn, dass der Beschuldigte eingeräumt habe, 30 Sekunden auf den Bildschirm geschaut zu haben (pag. 41 Z. 4 ff.). Damit hat Zeuge E.________ seine Beobachtungen entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht etwa relativiert, sondern bereits rechtlich subsumiert, dass es letztendlich aus seiner Sicht für die Frage der Aufmerksamkeit im Strassenverkehr unerheblich sei, was der Beschuldigte genau während 30 Sekunden auf dem Bildschirm angeschaut resp. manipuliert habe.