Für diese Identifizierung ist nicht erforderlich, einen konkreten Text lesen oder Details eines Bildes im durchscrollten Verlauf erkennen zu können. Die Verteidigung bringt vor, es sei wenig glaubwürdig, dass der Fahrer des Polizeiautos einen Chat-Verlauf mitsamt Bild gesehen haben wolle, während der Kollege, welcher sich voll und ganz auf den Beschuldigten habe konzentrieren können, dies so nicht habe bestätigen können. Diese letztere Behauptung ist aktenwidrig. Zeuge E.________ bestätigte klar, den Chat-Verlauf auf dem Handydisplay selber gesehen und erkannt zu haben (pag. 40 Z. 32 ff.; pag. 41 Z. 1 ff.).