Dem Beschuldigten wird denn auch gar nicht vorgeworfen, eine SMS geschrieben zu haben (was allenfalls überprüfbar gewesen wäre), sondern vielmehr, in einem Chat-ähnlichen Protokoll gescrollt zu haben, ein Vorgang der offensichtlich keine digital überprüfbaren Spuren hinterlässt. Wie die Polizisten dies somit bei Durchsicht des Handys hätten überprüfen sollen, ist unklar. Der Verteidiger macht weiter geltend, wenn die Zeugen das behauptete Bild nicht im Detail hätten erkennen können, könnten sie auch keine zuverlässigen Aussagen darüber machen, ob auf dem Bildschirm nun ein Chat-Verlauf oder die Bluetooth- Einstellungen sichtbar gewesen seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer-