9 Ihm sei wichtig, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, 30 Sekunden auf den Bildschirm geschaut zu haben (pag. 41 Z. 5 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass eine Kontrolle des Handys vor Ort keine Erkenntnisse gebracht hätte, wie dies Zeuge D.________ zutreffend erklärte. Dem Beschuldigten wird denn auch gar nicht vorgeworfen, eine SMS geschrieben zu haben (was allenfalls überprüfbar gewesen wäre), sondern vielmehr, in einem Chat-ähnlichen Protokoll gescrollt zu haben, ein Vorgang der offensichtlich keine digital überprüfbaren Spuren hinterlässt.