40 Z. 33 f.). Der Fahrer habe nach der Anhaltung ausgesagt, keinen Chat-Verlauf offen gehabt, sondern lediglich das Mobiltelefon für maximal 30 Sekunden bedient zu haben, um es über Bluetooth mit dem Auto zu verbinden (pag. 40 Z. 37 ff.). Dass es sich um einen Chatverlauf gehandelt habe, habe er anhand seiner Kenntnis, wie ein Chatverlauf aussehe, erkennen können, wobei er sich nicht zu sehr auf den Chatverlauf versteifen wolle (pag. 41 Z. 3 ff.).