37 Z. 30 ff.). Zeuge D.________ sagte weiter aus, dass eine Prüfung des Mobiltelefons keine weitergehende Erkenntnis geschaffen hätte, da es unzählige Sachen resp. Chats gäbe, welche der Beschuldigte hätte bedienen können (pag. 37 Z. 30 ff.). Zeuge E.________ gab vor der Vorinstanz zu Protokoll, das Polizeiauto sei langsam aufgefahren, damit man den Fahrer habe sehen können (pag. 40 Z. 27 f.). Der Fahrer habe das Mobiltelefon so bedient, dass es ausgesehen habe, als ob er einen Chat-Verlauf offen gehabt habe (pag. 40 Z. 32 ff.) und als ob er durch diesen Nachrichtenverlauf scrolle (pag. 40 Z. 33 f.).